Musikverein "St. Hubertus"  e.V.
Niederkail

 

 

Satzung des Musikverein„St. Hubertus“ Niederkail  e. V.

 

(Alle Bezeichnungen im Satzungstext sind geschlechtsneutral)

 

Zuletzt genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 17. März 2012 in Niederkail, Kailbachhalle

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen „St. Hubertus“ Niederkail e. V. (nachfolgend kurz „Verein“ genannt) und hat seinen Sitz in der (Gemeinde/Stadt) Landscheid

(2)  Der Verein ist unter der Nummer VR 10133 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.

(3)  DasGeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck undZiele

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (§§ 51 ff AO).

(2)  Der Verein dient der Erhaltung und Förderungder Musik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.

 

Um diesen Zweck zu erfüllen nimmt er im Wesent­lichen folgende Aufgaben wahr:

· Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern.

· Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nach­wuchs­organi­sation.

· Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.

· Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen.

· Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art.

(3)  Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demo­kratischen Grundsätzen geführt.

(4)  Der Verein ist Mitglied im Kreismusikverband Bernkastel-Wittlich e. V. und seinen übergeordneten Verbänden und unterstützt die Ziele dieser Verbände.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zweckeverwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver­gü­tun­gen begünstigt werden.

(3)  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen an die Gemeinde Landscheid oder an eine andere Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körper­schaft über­ge­ben, die es zeitnah und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung dermusikalischen/kulturellen Aufgaben zu ver­wenden hat. Mit Zustimmung des Finanzamts kann die Versammlung bei der Auflösung auch eine andere Ver­wendung be­schlie­ßen.

 

§ 4  Mitgliedschaft

      Dem Verein gehören an:

a) Aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusikersowie die Mitglieder des Vorstands nach § 11 dieser Satzung),

b) Fördernde Mitglieder (natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern),

c) Ehrenmitglieder.

 

§ 5 Ehrenmitglieder

(1)  Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden:

· Wer mindestens 50 Jahre als Aktives Mitglied (§4 a) im Verein mitgewirkt hat, oder

· wer als Förderndes Mitglied angehört und sich um die Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht hat.

(2)  Vorschlagsberechtigt ist der Vorstand. Die Ehrenmitgliedschaft wird mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verliehen.

(3)  Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

§ 6  Aufnahme

(1)  Als Mitglied kann in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will.

(2)  Die Aufnahmebedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Bei Personen unter 18 Jahrenist die Unterzeichnung des Er­zie­hungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3)  Mit Aufnahmein den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mit­glieds­bedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren, Geschäftsordnung etc.).

(4)  Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.

 

§ 7  Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

· Der Austritt ist grundsätzlich nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Ausnahmen können z. B. Wohnortwechsel, schulische, ausbildungsbedingte oder sonstige berufliche Gründe sein. Der Austritt ist mindestens drei Monate vorher dem Vor­stand gegenüber schriftlich zu erklären.

· Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

· Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren.

· Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über den die nächste an­ste­hende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurück­gewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

(2)  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurück­erstattet.

 

§ 8  Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Alle Mitglieder haben das Recht,

a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Ver­eins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;

b) sich von den beauftragten Mitarbeitern des Vereins instrumental aus- und fortbilden zu lassen;

c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen.

(2)  Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

(3)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder in einer von der Mitgliederversammlung be­schlos­se­nen Beitragsordnung festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen.

(4)  Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind beitragsfrei.

 

§ 9  Organe

      Organe des Vereins sind

· die Mitgliederversammlung,

· der Vorstand,

· der Vorstand i. S. d. § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand).

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich im 1. Vierteljahr stattfinden, wenn nicht besondere Umstände einen an­de­ren Zeit­punkt erfordern.

(2)  Die Einladung zur Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuvor durch öf­fent­liche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Wittlich-Land oder durch schriftliche Benach­rich­ti­gung aller Mitglieder durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Adresse bzw. E-Mail-Adresse.

3)   Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann bei besonderem Bedarf im Interessedes Vereins eine außerordentliche Mitglieder­versammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufunggegenüber dem Vorstand verlangt.

      Für die Einladungsfristen gilt Abs. 2. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außer­or­dent­lichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dring­lichkeit erforderlich wird.

(4)  Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vorher schriftlich einzureichen. Bei außer­ordent­lichen Versammlungen mit verkürzter Einberufungsfrist mindestens drei Tage vorher.

      Verspätet eingereichte Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dem Antrag zustimmt. Dies gilt entsprechend bei der Anerkennung der Dringlichkeit.

(5)  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die

a) Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,

b) Entlastung des Vorstands,

c) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

d) Genehmigung der Haushaltsführung und vorgestellter Grundsätze für die künftige Finanzplanung des Vereins,

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühren/Beendigung, der Erlass und die Änderungvon Beitragsordnungen,

f) Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit diese ordentlich zur Entschei­dung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,

g) abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach § 6 und § 7 dieser Satzung,

h) Bestätigung der Ordnung der Vereinsjugend sowie weiterer Vereinsordnungen,

i)  Anschluss an oder Austritt aus Verbänden,

j)  Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen,

k) Änderung derSatzung (§ 16).

l)  Auflösung desVereins (§ 17).

(6)  Stimmberechtigtsind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins ab dem 14. Lebensjahr. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der Teil­nahme­berechtigungund des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen, die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung gegenüber dem Vorstand nachzuweisen. Ansonsten ist eine Stimmrechtsübertragung aus­ge­schlossen.

(7)  Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom Vorsitzenden, ansonsten durch den stellvertretendenVorsitzenden, gelei­tet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der an­we­sen­den Mitglieder. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimm­ent­hal­tungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(8)  Abstimmungensind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.

(9)  Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Wahlen

(1)  Die Mitglieder des Vorstands und zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben erforderlichenfalls darüber hinaus bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

      Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2)  Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlausschuss gewählt, der aus einem Vorsitzenden und zwei Bei­sit­zern besteht. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht gewählt werden. Werden sie im Laufe der Wahl vorgeschlagen und neh­men sie den Vorschlag an, so scheiden sie aus dem Wahlausschuss aus.

(3)  Der Wahlausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Wahl­er­geb­nis fest. Einsprüche gegen die Wahl sind noch während des Verlaufs der Mit­glie­der­ver­sammlung einzulegen. Diese entscheidet sofort endgültig über die Einsprüche, nachdem der­ Einsprechende seinen Einspruch vor der Versammlung begründet und der Vorsitzende des Wahlausschusses Stellung genommen hat.

(4)  Soweit bei Wahlen nur ein Vorschlag erfolgt, kann offen gewählt werden. Werden mehrere Vorschläge eingereicht, muss geheim abgestimmt werden. Als gewählt gilt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit wird zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durch­geführt.

(5)  Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, einen Nachfolger kommissarisch bis zur nächsten Wahl mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu be­auf­tragen.

(6)  Scheidet ein Kassenprüfer aus, oder kann einer aus einem dringenden Grund die Aufgabe nicht erfüllen, prüft der zweite zu­sam­men mit einem von ihm im Einvernehmen mit dem Vorstand ausgewählten Vertreter.

 

§ 12 Vorstand

(1)  Der Vorstandbesteht aus dem

a) Vorsitzenden(1. Vorsitzende),

b) stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende),

c) Schriftführer,

d) Kassierer/Schatzmeister,

e) Jugendleiter,

f) Beisitzer(n).

(2)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

(3)  Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durchseinen Stellvertreter einberufen und ge­leitet. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern bean­tragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wennmindestens 2/3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Diri­gent/­mu­si­ka­lische Leiter kann mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.

(4)  Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verant­wortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musi­kalischer Fachkräfte/Übungsleiter.

(5)  Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

(6)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mit­glie­der­ver­sammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen. Scheidet jedoch wäh­rend der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.

(7)  Die Arbeit der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist grundsätzlich ehrenamtlich. Bei einem Arbeitsaufwand, der in kei­nem angemessenen Verhältnis zur allgemeinen ehrenamtlichen Tätigkeit steht, kann dieser auf Beschluss des Vor­stands im Rahmen der Ehrenamtspauschale bzw. eines Vertrags über geringfügige Beschäftigung abgegolten werden.

 

§ 13 Kassenprüfung

Die für 2 Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalender­jahres/Ge­schäfts­jahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Über­prüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens.

Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.

Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschlusses der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungs­tätigkeiteine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

 

§ 14 Vereinsjugend

(1)  Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft der musizierenden Jugendlichen innerhalb dieses Vereins.

(2)  Aufgaben und Organisation der Vereinsjugend sind in einer Jugendordnung festzulegen, die von der Hauptversammlung des Vereins zu bestätigen ist.

(3)  Der Vereinsvorstand ist berechtigt, sich jederzeit über die Aktivitäten und die Geschäftsführung der Vereinsjugend zu unter­richten.

(4)  Die Vereinsjugend wird in ideeller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch den Vereinsvorstand unterstützt. Über die Jugendordnung ist sichergestellt, dass die Vereinsjugend eine Selbstständigkeit in der Führung und Verwaltung der ihr zugewiesenen Mittel erhält.  

 

§ 15 Datenschutz und Aufbewahrungsfristen

(1)  Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten und die Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter ge­schützt.

(2)  Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zuanderen Zwecken verwendet werden.

(3)  Als Mitglied des Kreismusikverbands Bernkastel-Wittlich ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Instrument, Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

(4)  Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Solche Informationen werden u. a. auch auf der Inter­net­seite des Vereins veröffentlicht. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten verbreitet werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Wertungsspielen.

(5)  Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuer­gesetz­lichen Bestimmungen aufbewahrt, z. Z. bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand.

(6)  Die Aufbewahrungsfristen für die Geschäftsunterlagen (Protokolle,Kassenführungsunterlagen etc.) richten sich, wenn keine Ver­fahren anhängig sind, nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften (§ 147 Abgabenordnung). In der Regel sind dies sechs bis zehn Jahre.

 

§ 16 Satzungsänderungen

(1)  Dievorgesehene Änderung der Satzung muss auf der Tagesordnung bei der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.

(2)  Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenengültigen Stimmen (§ 33 BGB).

 

§ 17 Auflösung des Vereins

(1)  Der Antragauf Auflösung des Vereins gilt nur dann als wirksam gestellt, wenn er in einer Mit­gliederversammlung beraten wurde und anschließend nach Maßgabe des § 9Abs. 5 l eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmengefunden hat. Findet er diese Mehrheit, so ist innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Auflösung beschließt.

(2)  DieAuflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Auflösung muss mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(3)  Im Falle der Auflösung sind das Vermögen und sämtliche Akten der in § 3 Abs. 3 bezeichneten Institution zu übergeben.

(4)  Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

 

§ 18 In-Kraft-Treten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.03.2012 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereins­register in Kraft.